Akkreditivs
Die Definition des Akkreditivs:
Ein Akkreditiv ist ein Vertrag, mit dem sich eine Bank verpflichtet,
gemäß den Weisungen des Kunden und bei Erfüllung
vorgeschriebener Bedingungen, Zahlungen an einen Dritten zu leisten
oder eine andere Bank hierzu zu ermächtigen.
Arten des Dokumentenakkreditivs
- Widerrufliches Akkreditiv: Das widerrufliche Akkreditiv kann
jederzeit von der eröffnenden Bank ohne vorherige Nachricht
an den Begünstigten geändert oder annulliert werden.
Da diese Form dem Exporteur kaum Sicherheit bietet, wird er sich
darauf in der Praxis selten einlassen.
- Unwiderrufliche Akkreditiv: Diese übliche Form des Akkreditivs
kann ohne die Zustimmung der eröffnenden Bank, des Begünstigten
und eventuell der bestätigende Bank weder geändert noch
annulliert werden.
- Unbestätigtes Akkreditiv: Nur die eröffnende Bank
gibt gegenüber dem Begünstigten ein Zahlungsversprechen
ab unter der Voraussetzung, dass dieser alle Akkreditiv-Bedingungen
erfüllt.
- Unbestätigtes Akkreditiv: Zusätzlich zur Verpflichtung
der eröffnenden Bank übernimmt die avisierende Bank
mit ihrer Bestätigung eine eigene unabhängige Zahlungsverpflichtung.
Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die eröffnende
Bank in der Lage sein wird, der bestätigenden Bank die geleistete
Zahlung zu ersetzen.
Formen des Akkreditivs
- Garantieakkreditiv: Unter diesem Instrument wird der Kredit
abgerufen, wenn der Verkäufer die vorher vereinbarten Zahlungsform
nicht einhält
- Übertragbares Akkreditiv: Ein übertragbares Akkreditiv
ist zum Beispiel sinnvoll, wenn ein Großhändler Ware
exportiert, die er vorher selbst von einem Lieferanten beziehen
muß. Dieser Lieferant verlangt vom Großhändler
die Eröffnung eines Akkreditivs zu seinen Gunsten. Da der
Großhändler mit seinem ausländischen Abnehmer
ebenfalls eine Akkreditivstellung vereinbart hat, kann er die
Ansprüche aus dem zu seinen Gunsten eröffneten Akkreditiv
an seinen Lieferanten übertragen. Einzige Voraussetzung:
Das Akkreditiv wurde ausdrücklich als übertragbar eröffnet.
Der Großhändler kann so, ohne Voraus -oder Anzahlungen
seine eigenen Liquiditäts- oder Kreditspielräume zu
belasten, seinem in- oder ausländischen Lieferanten die gewünschte
Sicherheit bieten. Da der Großhändler nicht zu den
selben Preisen ( und eventuell auch nicht dieselben Mengen) weiterverkauft,
müssen die Handelsrechnungen ausgetauscht werden.
Das Akkreditiv kann zwar grundsätzlich nur einmal übertragen
werden, aber an mehrere Zweitbegünstigte. Die Gesamtheit
dieser Übertragungen gilt als eine Übertragung; sie
darf den Gesamtbetrag des Akkreditivs nicht überschreiten.
- Revolvierendes Akkreditiv: : Häufig bezieht ein
Importeur in zeitlichen Abständen vereinbarte Teilmengen
oder im Rahmen von Dauergeschäften regelmäßig
Warenlieferungen desselben Exporteurs. In diesen Fällen können
die Zahlungen über ein revolvierendes Akkreditiv abgewickelt
werden, das jeweils den Wert der Teillieferung abgedeckt. Die
Gültigkeitsdauer des Akkreditivs verlängert sich entweder
automatisch oder nur auf besondere Weisung bis zur vollständigen
Ausnutzung. In Einzelfällen umfasst die Gültigkeitsdauer
von vornherein den Zeitraum bis zur vollständigen Abwicklung.
Das bisher Gesagte gilt für ein nicht-kumulativ revolvierendes
Akkreditiv. Bei der kumulativen Version können freie"
Beträge aus den nicht in Anspruch genommenen Tranchen zusammen
mit den noch verbleibenden Tranchen in Anspruch genommen werden.
- Vorschussakkreditiv( Red Clause" Akkreditiv):
Das Akkreditiv mit Red Clause" ermächtigt ein
ausländisches Institut unter Haftung der akkreditiveröffnende
Bank, dem Exporteur bereits vor Einreichung der Dokumente Blankovorschüsse
zur Finanzierung des Einkaufs der Ausfuhrware zu gewähren.
Der Exporteur muß sich hierbei lediglich verpflichten, der
vorschussgewährenden Bank die im Akkreditiv geforderten Dokumente
fristgemäß nachzureichen.
- Die Abtretung: Eine Vereinbarung unter einem Akkreditiv, bei
dem der Begünstigte einen Teil des Akkreditivbetrages an
einen Dritten überträgt.
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