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Akkreditivs

Die Definition des Akkreditivs:

Ein Akkreditiv ist ein Vertrag, mit dem sich eine Bank verpflichtet, gemäß den Weisungen des Kunden und bei Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen, Zahlungen an einen Dritten zu leisten oder eine andere Bank hierzu zu ermächtigen.

Arten des Dokumentenakkreditivs

  • Widerrufliches Akkreditiv: Das widerrufliche Akkreditiv kann jederzeit von der eröffnenden Bank ohne vorherige Nachricht an den Begünstigten geändert oder annulliert werden. Da diese Form dem Exporteur kaum Sicherheit bietet, wird er sich darauf in der Praxis selten einlassen.
  • Unwiderrufliche Akkreditiv: Diese übliche Form des Akkreditivs kann ohne die Zustimmung der eröffnenden Bank, des Begünstigten und eventuell der bestätigende Bank weder geändert noch annulliert werden.
  • Unbestätigtes Akkreditiv: Nur die eröffnende Bank gibt gegenüber dem Begünstigten ein Zahlungsversprechen ab unter der Voraussetzung, dass dieser alle Akkreditiv-Bedingungen erfüllt.
  • Unbestätigtes Akkreditiv: Zusätzlich zur Verpflichtung der eröffnenden Bank übernimmt die avisierende Bank mit ihrer Bestätigung eine eigene unabhängige Zahlungsverpflichtung. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob die eröffnende Bank in der Lage sein wird, der bestätigenden Bank die geleistete Zahlung zu ersetzen.

Formen des Akkreditivs

  • Garantieakkreditiv: Unter diesem Instrument wird der Kredit abgerufen, wenn der Verkäufer die vorher vereinbarten Zahlungsform nicht einhält
  • Übertragbares Akkreditiv: Ein übertragbares Akkreditiv ist zum Beispiel sinnvoll, wenn ein Großhändler Ware exportiert, die er vorher selbst von einem Lieferanten beziehen muß. Dieser Lieferant verlangt vom Großhändler die Eröffnung eines Akkreditivs zu seinen Gunsten. Da der Großhändler mit seinem ausländischen Abnehmer ebenfalls eine Akkreditivstellung vereinbart hat, kann er die Ansprüche aus dem zu seinen Gunsten eröffneten Akkreditiv an seinen Lieferanten übertragen. Einzige Voraussetzung: Das Akkreditiv wurde ausdrücklich als übertragbar eröffnet.
    Der Großhändler kann so, ohne Voraus -oder Anzahlungen seine eigenen Liquiditäts- oder Kreditspielräume zu belasten, seinem in- oder ausländischen Lieferanten die gewünschte Sicherheit bieten. Da der Großhändler nicht zu den selben Preisen ( und eventuell auch nicht dieselben Mengen) weiterverkauft, müssen die Handelsrechnungen ausgetauscht werden.
    Das Akkreditiv kann zwar grundsätzlich nur einmal übertragen werden, aber an mehrere Zweitbegünstigte. Die Gesamtheit dieser Übertragungen gilt als eine Übertragung; sie darf den Gesamtbetrag des Akkreditivs nicht überschreiten.
  • Revolvierendes Akkreditiv:   : Häufig bezieht ein Importeur in zeitlichen Abständen vereinbarte Teilmengen oder im Rahmen von Dauergeschäften regelmäßig Warenlieferungen desselben Exporteurs. In diesen Fällen können die Zahlungen über ein revolvierendes Akkreditiv abgewickelt werden, das jeweils den Wert der Teillieferung abgedeckt. Die Gültigkeitsdauer des Akkreditivs verlängert sich entweder automatisch oder nur auf besondere Weisung bis zur vollständigen Ausnutzung. In Einzelfällen umfasst die Gültigkeitsdauer von vornherein den Zeitraum bis zur vollständigen Abwicklung. Das bisher Gesagte gilt für ein nicht-kumulativ revolvierendes Akkreditiv. Bei der kumulativen Version können „freie" Beträge aus den nicht in Anspruch genommenen Tranchen zusammen mit den noch verbleibenden Tranchen in Anspruch genommen werden.

  • Vorschussakkreditiv(„ Red Clause" Akkreditiv):   Das Akkreditiv mit „Red Clause" ermächtigt ein ausländisches Institut unter Haftung der akkreditiveröffnende Bank, dem Exporteur bereits vor Einreichung der Dokumente Blankovorschüsse zur Finanzierung des Einkaufs der Ausfuhrware zu gewähren. Der Exporteur muß sich hierbei lediglich verpflichten, der vorschussgewährenden Bank die im Akkreditiv geforderten Dokumente fristgemäß nachzureichen.
  • Die Abtretung: Eine Vereinbarung unter einem Akkreditiv, bei dem der Begünstigte einen Teil des Akkreditivbetrages an einen Dritten überträgt.